Satzung

Satzung

Tennis-Club 1902 e. V. Überlingen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Tennisclub 1902 e. V. Überlingen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer VR 580031 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eingetragen. Er führt den Namen Tennisclub 1902 e. V. Überlingen (TCÜ).

(2) Der Sitz des Vereins ist Überlingen.

(3) Der Tennisclub 1902 e. V. Überlingen pflegt und fördert den Tennissport. Breitensport und Leistungssport sind gleichberechtigte Ziele.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Bewerber hat nach Bestätigung seiner Aufnahme den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Solange der Austritt nicht in dieser Form erklärt ist, dauert die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten an. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung beschließen.

Änderungen der Mitgliedschaft von aktiv auf passiv sind unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss wird durch Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht,

– wenn das Mitglied die nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen erheblich verletzt oder

– wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ausschlusserklärung den Ältestenrat anrufen, welcher endgültig entscheidet. Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Berufung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und – pflichten. Auch bei Ausschluss besteht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr weiter.

 

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, mit folgenden Ausnahmen:

  1. a) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit:
    b) Jugendliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Erste Aufgabe jedes Mitgliedes ist es, das Wohl des Vereins und den Zusammenhalt des Clubs zu fördern. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das Bespielen der Plätze ist nur spielberechtigten Aktiven und Ehrenmitgliedern gestattet. Alles Nähere über die Nutzung der Plätze regelt die Spielordnung.

(3) Verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend oder grob unsportlich, so kann der Vorstand eine vereinsinterne Spielsperre verhängen. § 4 gilt entsprechend. Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

 

§ 6 Beitrag und Arbeitsleistung

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.

(2) Die Höhe der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Jahresbeitrag wird ab 1. Februar eines jeden Jahres von den Mitgliedern angefordert. Die Spielberechtigung tritt ein, sobald der Club den Jahresbeitrag vereinnahmt hat. Die Beitragspflicht wird durch eine in der Person des Mitglieds liegende Verhinderung (z.B. Krankheit, Abwesenheit etc.) nicht berührt. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine besondere Regelung beschließen.

(4) Neben dem Beitrag sind Arbeitsleistungen zu erbringen. Werden sie von einem Mitglied – Vertretung ist zulässig – nicht geleistet, ist ein äquivalenter Betrag zu zahlen. Dieser Betrag wird im letzten Monat des Geschäftsjahres (Dezember) von dem Mitglied angefordert. Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands über den Kreis der Betroffenen, die Anzahl zu leistender Stunden, sowie den äquivalenten Betrag für nicht geleistete Stunden.

(5) Die Versammlung kann zur Deckung von Sonderbelastungen eine Umlage beschließen. Die Summe aller Umlagen darf innerhalb eines Jahres die Höhe eines Mitgliedsjahresbetrages nicht übersteigen.

 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins ein. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen und wird zusätzlich im Mitteilungsblatt der Stadt Überlingen veröffentlicht; bei ordentlichen Versammlungen mindestens 14 Tage vorher, bei außerordentlichen Versammlungen frühestmöglich. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.

(2) Der Vorstand muss unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung darf nur Gegenstände behandeln, die in der mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind oder von Mitgliedern eine Woche vor dem Versammlungstermin als zusätzliche Tagesordnungspunkte dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – abgesehen von dem unter § 14 genannten Verfahren – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 8) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(8) Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss zwingend geheim erfolgen, die der weiteren Vorstandsmitglieder nur, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Über die Versammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das den Ablauf der Versammlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmen enthält. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist von den Versammlungsleitern und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten; Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen.

(10) Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund (z.B. Pandemie) auch digital erfolgen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

  1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung für das Geschäftsjahr.
  2. Genehmigung des Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrates.
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt bei Abstimmung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen:
1. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen.
2. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Auflösung des Vereins.
4. Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit.

 

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Sportwart,
dem Jugendwart,
dem Schriftführer
dem Verantwortlichen für die Platzanlage,
sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Alle Vorstandmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Mit Ausnahme des Jugendwartes, der das 17. Lebensjahr vollendet haben muss, müssen alle Vorstandmitglieder das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Position des 1. Vorsitzenden ist maximal eine dreimalige Wiederwahl möglich und somit dessen durchgehende Amtszeit auf maximal 8 Jahre beschränkt

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte. Vorstand i. S. v. § 26 BGB – jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis – sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der neugewählte Vorstand zeigt die Neuwahl unverzüglich dem Registergericht an. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das freigewordene Vorstandsamt berufen. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind u. a. auch für die Festsetzung von Umlagen, die Aufstellung der Spielordnung usw. Weiterhin kann in den Vorstand ein Jugendvertreter aus der Mitte der Jugendlichen des Vereins hineingewählt werden. Der Jugendvertreter muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht älter als 21 Jahre sein.

 

§ 10 Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand soll mindestens dreimal im Geschäftsjahr tagen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen wird der Vorstandbeschluss telefonisch oder per Email herbeigeführt. Der Vorstand muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzungen an. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung wird es genehmigt.

 

§ 11 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 7 Mitgliedern und ist kein Organ des Vereins. Er hat beratende Funktion und ist Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren und Spielsperren gegenüber Mitgliedern (vgl. §§ 4 und 5 der Satzung) Die Mitglieder des Ältestenrates werden jeweils für 2 Jahre gewählt, sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.

 

§ 12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese sind als Beauftragte der Mitglieder zusammen mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 13 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonderen, hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen eine Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung bestimmen kann. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 5 Tage zuvor erfolgen. In der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens zu beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports.

Zur Abwicklung der Geschäfte wählt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.

 

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1978 beschlossen und geändert in den Mitgliederversammlungen am 24.11.2022 sowie am 14.03.2024.