Satzung

Satzung

Tennis-Club 1902 e. V. Überlingen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Tennisclub 1902 e. V. Überlingen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer VR 580031 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eingetragen. Er führt den Namen Tennisclub 1902 e. V. Überlingen ( TCÜ ). Der Sitz des Vereins ist Überlingen. Der Tennisclub 1902 e. V. Überlingen pflegt und fördert den Tennissport. Breitensport und Leistungssport sind gleichberechtigte Ziele. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung einer Bewerbung bedarf keiner Begründung. Der Bewerber hat nach Bestätigung seiner Aufnahme die Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Solange der Austritt nicht in dieser Form erklärt ist, dauert die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten an. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung beschließen.

Änderungen der Mitgliedschaft von aktiv auf passiv sind unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied die nach der Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten nicht Folge leistet, insbesondere das Ansehen des Vereins schädigt, oder wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht bezahlt wird. Der Ausschluss wird durch Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen. Er ist dem betroffenen Mitglied innerhalb 14 Tagen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss ist der Betroffen zu hören. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung an den Ältestenrat, welcher endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und – pflichten. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Ausschlusses beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Berufung. Auch bei Ausschluss besteht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr weiter.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, mit folgenden Ausnahmen: a) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit:
b) Jugendliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Erste Aufgabe jedes Mitgliedes ist es, das Wohl des Vereins und den Zusammenhalt des Clubs zu fördern. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das Bespielen der Plätze ist nur spielberechtigten Aktiven und Ehrenmitgliedern gestattet. Alles Nähere über die Nutzung der Plätze regelt die Spielordnung. Verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend oder grob unsportlich, so kann der Vorstand eine Vereinsinterne Spielsperre verhängen. § 3 gilt entsprechend. Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5 Beitrag und Arbeitsleistung
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied erhält bis 31.1. eines jeden Jahres seine Beitragsrechnung. Die Zahlung des vollen Jahresbeitrages hat unverzüglich, spätestens jedoch bis zum1.3. eines jeden Jahres zu erfolgen. Ist nach zweimaliger schriftlicher Mahnung bis zum 15.4. die Beitragszahlung noch immer nicht geleistet, so kann der Vorstand die Streichung (Löschung) der Mitgliedschaft vornehmen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich, durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 3 sinngemäß. Die Spielberechtigung tritt ein, sobald der Club den Jahresbeitrag vereinnahmt hat. Die Beitragspflicht wird durch eine in der Person des Mitglieds liegende Verhinderung (z.B. Krankheit, Abwesenheit etc.) nicht berührt. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine besondere Regelung beschließen. Neben dem Beitrag sind Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Vorstand beschließt über den Umfang der von den Mitgliedern zu erbringenden Arbeitsleistungen.

§ 6 Arbeitsleistung
Die vom Vorstand beschlossenen Arbeitsleistungen sind von allen aktiven Mitgliedern im Laufe des Geschäftsjahres zu erbringen. Werden sie von einem Mitglied – Vertretung ist zulässig – nicht geleistet, ist ein äquivalenter Beitrag zu zahlen. Dieser wird nach Ablauf des Geschäftsjahres nach dem durchschnittlich in dem Geschäftsjahr an die Aushilfskräfte gezahlten Brutto-Arbeitslohn/Stunde festgesetzt. Der zu zahlende Betrag wird mit der Beitragsrechnung für das nächste Geschäftsjahr von dem Mitglied angefordert. Für die Zahlung gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins ein. Sie muss noch in dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Geschäftsjahr endet. Die Einladung hat schriftlich und/oder in der Tageszeitung Südkurier – Ausgabe Überlingen – zu erfolgen; bei ordentlichen Versammlungen mindestens 14 Tage vorher, bei außerordentlichen Versammlungen frühestmöglich. Der Vorstand muss unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragen. Die Mitgliederversammlung darf nur Gegenstände behandeln, die in der mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind oder von Mitgliedern eine Woche vor dem Versammlungstermin als zusätzliche Tagesordnungspunkte dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört. Über die Versammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das den Ablauf der Versammlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmen enthält. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist von den Versammlungsleitern und vom Schriftführer unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit durch diese Satzung keine ¾ Mehrheit der Stimmenvorgesehen ist. Stimmen-Gleichheit gilt als Ablehnung. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn 25% der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht.

Grundsätzlich wird in geheimer Abstimmung gewählt:
Der 1. Vorsitzende, alle weiteren Vorstandsmitglieder dann, wenn mehr als ein Bewerber zu Wahl stehen. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind all Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder erschienen sind.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung für das Geschäftsjahr.
2. Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrates.
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Der Mitgliederversammlung obliegt bei Abstimmung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen:
1. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen.
2. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Auflösung des Vereins.
4. Abrufung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit.

§ 9 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Will der Vorstand im laufenden Geschäftsjahr die Gesamtausgaben um mehr als 10% der Ausgaben des vorausgegangenen Jahresabschlusses erhöhen, so bedarf er der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Sportwart,
dem Jugendwart,
dem Schriftführer
dem Verantwortlichen für die Platzanlage,
sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Alle Vorstandmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Mit Ausnahme des Jugendwartes, der das 17. Lebensjahr vollendet haben muss, müssen alle Vorstandmitglieder das 20. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte. Vorstand i. S. v. § 26 BGB – jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis – sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der neu gewählte Vorstand zeigt die Neuwahl unverzüglich dem Registergericht an. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das freigewordene Vorstandsamt berufen. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind u. a. auch für die Festsetzung von Umlagen, die Aufstellung der Spielordnung usw. Weiterhin wird in den Vorstand ein Jugendvertreter aus der Mitte der Jugendlichen des Vereins hineingewählt. Der Jugendvertreter muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht älter als 21 Jahre sein.

§ 10 Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand soll mindestens dreimal im Geschäftsjahr tagen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Beschlüsse werden mir einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen wird der Vorstandbeschluss telefonisch herbeigeführt. Der Vorstand muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzungen an. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung wird es genehmigt.

§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 7 Mitgliedern und ist kein Organ des Vereins. Er hat beratende Funktion und ist Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren und Spielsperren gegenüber Mitgliedern (vgl. §§ 3 und 4 der Satzung) Die Mitglieder des Ältestenrates werden jeweils 2 Jahre gewählt, sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 12 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese sind als Beauftragte der Mitglieder zusammen mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 13 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonderen, hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegeben Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen eine Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung bestimmen kann. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 5 Tage zuvor erfolgen. In der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses Vermögen Zweckengem. § 1 dieser Satzung zuzuführen ist. Zur Abwicklung der Geschäfte wählt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmung
Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1978 beschlossen und geändert in der Mitgliederversammlung am 24.11.2022.

.